Kanzlei Durgut

Rechtsanwalt für
Verwaltungsrecht

RECHTSANWALT B. DURGUT

Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht

Auch in anderen verwaltungsrechtlichen Rechtsgebieten können sie den Staat gegen sich haben, bei denen sie auf einen Rechtsbeistand nicht verzichten sollten. Beispielsweise im

• Gewerberecht
• Handwerksrecht
• Gaststättenrecht
• öffentlichem Baurecht
• Fahrerlaubnisrecht und
• Polizei- und Ordnungsrecht

bietet es sich an, gegen behördliche Verfügungen im Rahmen eines Klageverfahrens / Eilverfahrens die Rechtsverteidigung aufzunehmen.

Zum Beispiel bei:
• Versagung der Baugenehmigung
• Bauaufsichtliche Verfügungen
• Fahrerlaubnisentziehung
• Gefahrenabwehrrechtliche Verfügungen (z.B. Aufenthaltsverbot)
• Kostenbescheide
• Aufhebung einer behördlichen Sach-/Geldleistung
• Gewerberechtliche Verfügung

Ihnen kann es hierbei auch um die Abwendung eines drohenden Verwaltungszwangs gehen. In jedem Falle stehe ich Ihnen bei.

Die Bedeutung des Fachwissens eines Rechtsanwalts über die aktuelle Verwaltungsrechtslage und über die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung kann für eine erfolgreiche Rechtsverfolgung im Verwaltungsrecht keineswegs unterschätzt werden. Für behördliche Entscheidungen sind formelle und materielle Voraussetzungen zu beachten. Demnach sind die Fehlerquellen bei behördlichen Entscheidungen für einen Rechtsanwalt im Verwaltungsrecht bestens bekannt, sodass die erfolgreiche Rechtsverfolgung durch gezielte Angriffe auf die behördliche Entscheidung herbeigeführt werden kann. Etwa weil die behördliche Zuständigkeit nicht gewahrt wurde, eine Anhörung des Bürgers weder erfolgte noch nachgeholt wurde, die gewährte behördliche Leistung nicht aufgehoben werden durfte oder weil die gesetzlich vorausgesetzte spezifische Gefahrenlage nicht gegeben war (z.B. BauO NRW, feV, PolG NRW, OBG NRW). Diese Expertise stelle Ihnen zur Verfügung. Ich berate und vertrete Sie in Verwaltungsverfahren zum Vollzug des sonstigen Verwaltungsrecht, vor dem Verwaltungsgericht, auch im einstweiligen Rechtsschutz zu Anordnungen nach dem sonstigen Verwaltungsrecht, Beratung und Vertretung zu Verwaltungszwang im sonstigen Verwaltungsrecht.

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RECHTSANWALT B. DURGUT

Rechtsanwalt für Gewerberecht

Ein Gewerbe stellt jede auf Dauer angelegte Tätigkeit dar, die der Gewinnerzielung dient und nicht freiberuflicher oder landwirtschaftlicher Art ist. Zentrale Rechtsnormen des Gewerberechts sind die Gewerbeordnung, die Handwerksordnung und das Gaststättengesetz. Sie regeln die grundsätzlichen Voraussetzungen des entsprechenden Gewerbebetriebs.

Nach §1 Gewerbeordnung ist jedermann der Betrieb eines Gewerbes gestattet. Die sog. "Gewerbefreiheit". Die Gewerbeordnung differenziert selbst zwischen dem stehenden Gewerbe, dem Reisegewerbe und dem Marktgewerbe.

Die Regelung des speziellen Handwerkgewerbes erfolgt durch die Handwerksordnung und die Regelung des speziellen Gaststättengewerbes durch das Gaststättengesetz.

Sie möchten ein Gewerbe gründen? Hierbei gibt es eine Vielzahl rechtlicher Voraussetzungen, die Sie einhalten müssen. Aber allenvoran gilt es die Frage zu klären, ob Ihr Gewerbe überhaupt einer Erlaubnispflicht unterliegt. Denn dann ist die Gründung eines Gewerbes mit einer Vielzahl von Behördengängen verbunden. Andernfalls ist der Betrieb eines erlaubnisfreien Gewerbes grundsätzlich zulässig, soweit es nicht untersagt wurde.

Dies prüfe ich für Sie.

Zentrale Voraussetzung für die (Steh-/Reise-/Markt-/Handwerks-/Gasttätten-) Gewerbeuntersagung und für die Versagung der (Steh-/Reise-/Markt-/Handwerks-/Gaststätten-) Gewerbeerlaubnis ist die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden. Unzuverlässigkeit liegt vor, "wenn das bisherige Verhalten des Betroffenen nicht mehr die Gewähr dafür bietet, dass das Gewerbe den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend geführt wird". Soweit Fälle der Unzuverlässigkeit nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt sind, ist eine Unzuverlässigkeit z.B. bei rechtskräftigen Verurteilungen nur anzunehmen, wenn ein gewerblicher Zusammenhang besteht. Dies wird von den Behörden häufig verkannt und voreilig eine Unzuverlässigkeit angenommen. Eine solche rechtswidrige behördliche Entscheidung kann existenzbedrohende Folgen für den Gewerbebetreibenden haben und muss verwaltungsgerichtlich angefochten werden.

Verfügungen der zuständigen (Steh-/Reise-/Markt-/Handwerks-/Gaststätten) Gewerbebehörde werden grundsätzlich mittels Verwaltungszwang durchgesetzt. Zum Zwecke der Verteidigung gegen einen drohenden oder vollzogenen Verwaltungszwang stehe ich Ihnen bei.

Einen gewerberechtlichen Sonderfall stellt das Marktgewerbe der

Gewerbeordnung
da. Die Festsetzung von Messen, Ausstellungen und Märkten ist bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Diese kann selbst bei Zuverlässigkeit des Betroffenen den Antrag ablehnen, wenn die Durchführung der Veranstaltung mit Gefahren für die Allgemeinheit verbunden ist. Die Zuweisung einzelner Stellplatzes kann bei Kapazitätserschöpfung versagt werden, wenn dies nach einem ordnungsgemäßen Auswahlverfahren erfolgt. Die Kriterien für dieses Auswahlverfahren sind durch den Gemeinderat zu beschließen. Daher bestehen im Bereich des Marktgewerbes vielzählige Berührungspunkte mit dem Kommunalrecht.

Das Gewerberecht ist Gegenstand meiner Tätigkeit.

Ich berate und vertrete sie wie folgt:

• Vertretung in Verwaltungsverfahren zum Vollzug der Gewerbeordnung, insbesondere bei Anzeigeverfahren und Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis, Wider-ruf der Gewerbeerlaubnis, Untersagungsverfügung, u.a.
• Vertretung vor dem Verwaltungsgericht, auch im einstweiligen Rechtsschutz zu Anordnungen nach der Gewerbeordnung
• Beratung und Vertretung bei der Festsetzung von Märkten und Hausmessen, insbesondere an Sonn- und Feiertagen
• Beratung und Vertretung zu Verwaltungszwang im Gewerberecht

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